Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht ist sachlich für Insolvenzen zu ständig. Insolvenzgerichte sind Amtsgerichte.

Funktionell für Insolvenzen sind die Richter, Rechtspfleger und Urkundenbeamte zu ständig.

Die allgemeinen Aufgaben für die Insolvenzgerichte besteht in: Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens, Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, Einberufung der Gläubigerversammlung.

Die Kosten für ein Insolvenzverfahren, das ein Insolvenzgericht mit sich bringt, setzen sich wie folgt zusammen: Gerichtskosten, Kosten für den Insolvenzverwalter sowie den Kosten für die Gläubigerversammlung.

Das Insolvenzverfahren dient gleichermaßen zur Befriedung aller Gläubiger, sollte der Schuldner zahlungsunfähig oder auch hochverschuldet sein. Amtsgerichte die für die Insolvenz zu ständig sind, finden sich in jeder Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes wird festgelegt, wo der Schuldner seinen Gerichtsstand hat. Länder können jedoch auch andere oder zusätzliche Amtsgerichte für Insolvenzen bestimmen, wenn es der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung des Verfahrens dient.

Die Gründe für ein Insolvenzverfahren können sehr unterschiedlich sein. Entweder ist der Schuldner zahlungsunfähig oder es droht eine Zahlungsunfähigkeit oder der Schuldner ist hochgradig überschuldet.

Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung. Insolvenzanfechtung bedeutet im Einzelnen, die gerechte Vermögensverschiebung. So kann der Schuldner nicht vor der drohenden Insolvenz wertvolle Gegenstände auf Freunde und Bekannte übertragen oder einige Gläubiger bevorzugen.