Eines der Gründe für einen Insolvenzantrag kann eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit sein, in der Regel äußern sie sich durch höhere Zahlungsverpflichtungen, die dann durch Trennung der ehelichen Gemeinschaft durch eine Person selten nur realisiert werden kann.
Die Zahlungsunfähigkeit kann dann sehr schnell den Privatkonkurs nach sich ziehen.
Als Privatkonkurs wir in Deutschland das Verbraucherinsolvenzverfahren, die Insolvenz einer Privatperson, rechtlich einer natürlichen Person bezeichnet. Der Privatkonkurs stellt ein vereinfachtes Verfahren innerhalb des Insolvenzverfahrens dar. Bei Zahlungsunfähigkeit erfolgt nach dem Insolvenz Antrag die Insolvenzeröffnung.
Früher bestand für Privatpersonen keine Möglichkeit zur Entschuldung. Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurden bisherige Vorschriften abgelöst und gleichzeitig wurde erstmals für Privatpersonen die Möglichkeit der Insolvenz mit einer Restschuldbefreiung geschaffen. Mit der Insolvenzeröffnung erfolgt die Festlegung eines Zahlungsplanes um die Gläubiger befriedigen zu können. Sollte ein Zahlungsplan scheitern, kann der Schuldner als letztes Mittel ein Abschöpfungsverfahren einleiten. Im Unterschied zu den Zahlungsvereinbarungen ist dieses Verfahren nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig.
Der Insolvenz Antrag wird bei einem Insolvenzgericht beantragt. Für die Insolvenzveröffentlichung zeichnen oder sind die Amtsgerichte zuständig. Eine Insolvenzveröffentlichung über elektronische Medien ist im Internet zu finden.
Hier sind ausschließliche öffentliche Bekanntmachungen zu finden, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.