Ein Einzelunternehmer kann eine Insolvenzeröffnung beantragen, wenn er zahlungsunfähig wurde. Da hierbei Unternehmens und Privatvermögen als Einheit angesetzt werden, fällt er mit seinem Gesamtvermögen in die Regelinsolvenz.
Viele Existenzgründungen leiden unter einem zu geringen Eigenkapitalanteil und so führt dieser Kapitalmangel oftmals in die Regelinsolvenz.
Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern vielmehr als Einzelunternehmen betrieben. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist immer für diese Personengruppe ein Regelinsolvenzverfahren anhängig. Das Regelinsolvenzverfahren nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren ist somit für diese Gruppe von Personen ausschlaggebend.
Das Insolvenzplanverfahren weist den Abwicklungsmodus der Insolvenzen eines Betroffenen nach und regelt die bestehenden Forderungen. Die aus der Insolvenzmasse entnommen werden, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Aus der Insolvenzveröffentlichung und der praktischen Durchführung des Verfahrens obliegt es dem Masseverwalter, den Bericht über die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners dem Gericht vorzulegen. Nach Genehmigung durch das Konkursgericht, wird dann das Vermögen des Schuldners gleichmäßig unter den Gläubigern aufgeteilt.
Eine Insolvenz hat immer verschiedene Ursachen und kommt in den seltensten Fällen aus heiterem Himmel. Es ist typisch für diese Kandidaten, das schon in den Jahren zuvor, bevor es zu Insolvenzantragstellung kam, eine deutliche schwache Eigenkapitalausstattung und ein höherer Verschuldungsgrad vorhanden sind.